Ein Vorfall, der die Reisefreude trübt: Das Gepäck geht unterwegs verloren. Was am Zielflughafen zu tun ist, mit welchen Entschädigungen Sie rechnen können und welche Fristen gelten, haben wir hier zusammengefasst.
Der Urlaub beginnt, die Reise kann starten! Doch am Zielflughafen folgt die Ernüchterung: Das Gepäck ist verschollen. Auch auf der Rückreise ist ein vermisster Koffer eine unschöne Überraschung und sorgt für Ärger. Was also tun? Wer ist in diesen Fällen zuständig? Und welche Möglichkeiten haben Fluggäste? Zwei Reiseexperten erklären, wie Reisende vorgehen können und geben Tipps – etwa wo es Notfall-Zahnbürsten gibt.
Koffer weg: Verlust direkt melden
Bei verschollenem Gepäck gilt: Man sollte direkt reagieren und den Verlust melden. Am „Lost-and-Found-Schalter“ des Flughafens gibt es das entsprechende Formular, das „Property Irregularity Report (PIR)“. Die Verlustmeldung sollte innerhalb von sieben Tagen an die zuständige Fluggesellschaft gehen, rät Julia Zeller von der Verbraucherzentrale Bayern. So kann man mögliche Ansprüche auf Kostenerstattung geltend machen.
Die Verlustmeldung ist schriftlich per Formular möglich, manche Airlines haben am Flughafen auch eigene Gepäckermittlungen. Es reicht laut der Expertin meist aber auch ein Online-Formular. Diese finden sich in der Regel auf den Webseiten der Airlines.
Für die Verlustmeldung benötigen Reisende die Informationen der Bordkarte und des Gepäckaufklebers, der beim Check-In ausgeteilt wird. Extra Tipp: Um das Gepäckstück außerdem so gut wie möglich beschreiben zu können, kann es helfen, vorab ein Foto davon zu schießen.
Wer weiterreisen muss und keine Habseligkeiten in der Hand hat, dem bieten viele Airlines eine Art Notfall-Set, das das Notwendigste enthält. Zudem muss die Fluggesellschaft für Kosten von notwendigen Einkäufen am Urlaubsort aufkommen. „Dabei haben Reisende eine sogenannte Schadensminderungspflicht“, erklärt Peter Lassek, Rechtsanwalt der Verbraucherzentrale Hessen. Da zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar sein dürfte, ob das Gepäck nur verspätet eintrifft oder gar ganz verschwunden ist, sollten Betroffene nicht ihren gesamten Kofferinhalt – gar Luxusartikel – nachkaufen, sondern zunächst nur das Nötigste.
Wie hoch die Pauschalen dafür sind, können Betroffene bei den Airlines erfragen. Einige Fluggesellschaften bewilligen einen Vorschuss, bei anderen müssen Gäste die Rechnungen im Nachhinein einreichen. Die Quittungen der gekauften Waren sollten die Kund:innen daher grundsätzlich aufheben, um sie vorlegen zu können, so Lassek.
Die Airlines bemühen sich im nächsten Schritt darum, das Gepäck an den eigentlichen Zielflughafen zu bringen. Wie man als Reisender davon erfährt, handhaben die Fluggesellschaften unterschiedlich:
So teilt Beispiel Eurowings mit, dass Fluggäste kontaktiert und das wiedergefundene Gepäck per Kurier nachgeschickt wird. Alternativ können Reisende es selbst am Flughafen abholen. Die Suche lässt sich bei Eurowings auch online verfolgen. Easyjet und Ryanair haben ebenfalls Portale für diesen Zweck. Hier können Betroffene gegebenenfalls Zustelladressen anpassen, etwa bei Weiterreise.
Kommt ein Gepäck innerhalb von drei Wochen nicht zurück, gilt es als verloren. Dann haben Reisende Anrecht auf Ersatz. Zunächst müssen Betroffene konkret nachweisen, was sich im Koffer befunden hat, erklärt Zeller. Es wird der Zeitwert erstattet, alternativ zahlen Airlines eine Pauschale. Die Zahlung für den Kofferersatz ist gedeckelt, denn für wertvolle Gegenstände haftet die Fluggesellschaft nicht. In der Regel liegt die Grenze laut den Verbraucherzentralen zwischen 1400 und 1600 Euro. Wer mit wertvollen Sachen reist, sollte diese daher besser im Handgepäck transportieren. Außerdem können zusätzliche Gepäckversicherungen sinnvoll sein.
Taucht das Gepäck wieder auf, bleiben Urlauber:innen laut der Verbraucherzentrale Hessen nach Erhalt 21 Tage, um erneut mit der Airline in Kontakt zu treten. Dann können Kosten, die durch die Verspätung entstanden sind, angemeldet und gegebenenfalls erstattet werden. Bei Pauschalreisen muss sowohl die Fluggesellschaft als auch der Reiseveranstalter informiert werden.
Je nach Fluggesellschaft kann der Zeitpunkt der Zahlung variieren, berichtet Julia Zeller. Gesetzliche Fristen gibt es dafür nicht. Reisende sollten auf dem Formular alle Infos hinterlegen, um Nachfragen zu vermeiden – also etwa direkt ihre Kontodaten hinterlegen. Meldet sich eine Fluggesellschaft nicht, empfehlen die Verbraucherzentralen Reisenden, sich mit einem Schreiben und einer Fristsetzung von 14 Tagen erneut an die Airline wenden.
dpa
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