GDL-Streik im Personenverkehr hat begonnen: Diese Rechte haben Sie

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Wer mit der Bahn reisen will, braucht abermals starke Nerven. Bis Freitagmittag, 13 Uhr, soll der Streik der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) andauern. Auch wenn die Deutsche Bahn wie bei den vier vergangenen Arbeitskämpfen für den Fernverkehr erneut einen Notfahrplan anbietet, werden zahlreiche Verbindungen wegen des Streiks ausfallen.
Diese Rechte haben Betroffene dann.
Bei Zugausfall und Verspätungen: Das steht Reisenden zu

Auch beim Streik gilt: Fährt der Zug nicht oder wird absehbar mindestens 60 Minuten verspätet am Ziel sein, können Reisende den Ticketpreis – oder einen Teil davon – zurückverlangen. Kommt der Zug mehr als eine Stunde zu spät am Ziel an, kann man 25 Prozent des Fahrpreises verlangen, bei mehr als zwei Stunden sind es 50 Prozent.
Es gibt aber auch die Möglichkeit, die Reise zu einem späteren Zeitpunkt anzutreten oder fortzusetzen – wobei man auch eine andere, vergleichbare Verbindung zum Zielort wählen kann. Zudem hat die Deutsche Bahn wieder Sonderkulanz-Regelungen getroffen, die etwa auch das Vorverlegen einer im Streikzeitraum geplanten Fahrt möglich machen. Nachlesen lässt sich das hier.
Laut söp besteht der Anspruch auf die Verspätungsentschädigung auch dann, „wenn die verspätete Ankunft am Zielort durch eine in Anspruch genommene Alternativbeförderung erfolgt“. Das heißt im Klartext: Wer sein Zugticket wegen eines Zugausfalls zu einem späteren Zeitpunkt nutzt, dem stehen demnach 50 Prozent Erstattung zu.
Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) hat in übersichtlicher Form wichtige Rechte Bahnreisender aufgeschlüsselt – beispielsweise auch, in welchem Fall Sie sich ein Fernbus-Ticket kaufen und sich die Ausgaben dafür im Nachgang von dem Bahnunternehmen zurückholen können.
Die söp vermittelt als neutrale Instanz bei Zwist zwischen Reisenden und insbesondere Bahnunternehmen und Airlines. An sie kann man sich kostenlos wenden – etwa, wenn es Streit um Erstattungen gibt.
Muss ich den Notfallplan der Deutschen Bahn nutzen?
Der Knackpunkt im Vorfeld des Streiks ist: Was ist, wenn der Zug nicht ausfällt und im Rahmen des Notfahrplans fährt? Dann würde man keinen Anspruch auf Erstattung haben.
Jurist André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ) rät: Verbraucher:innen sollten schauen, ob der Notfahrplan eine alternative Verbindung vorsieht, mit der das Ziel mit einer Verspätung von weniger als 60 Minuten erreicht werden kann.
Wer nicht so lange warten will, geht bei nicht flexibel stornierbaren Tickets (wie solchen zum Sparpreis) das Risiko ein, die Zusatzkosten für Fernbus oder Mietwagen zu tragen und auch noch auf den Storno-Kosten für seine Fahrkarte sitzenzubleiben.
GDL-Streik: Was tun, wenn der Zug nicht mehr weiter fährt?

Wer unterwegs strandet, hat bei Verspätungen von mehr als einer Stunde oder Zugausfällen Anspruch auf Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit.
Ist klar, dass es an einem Tag nicht mehr weitergeht, muss das Bahnunternehmen für eine Unterbringung in einem Hotel oder in einer „anderweitigen Unterkunft“ (laut EU-Regeln) sorgen und den Transfer dorthin organisieren.
Wer auf eigene Faust ein Hotelzimmer bucht, sollte sich vorher von der Bahn bestätigen lassen, dass keine Weiterfahrt möglich ist und sie nicht mit einer Unterkunft helfen kann.
Alternativen zur Deutschen Bahn: Wer zahlt?
Alternativen könnten Züge von Unternehmen sein, die nicht bestreikt werden. Wer die Schienen meiden und lieber auf die Straße ausweichen möchte, kann sich einen Platz in einem Fernbus buchen. Und wer selbst fahren will, für den könnte ein Mietwagen – oder das eigene Auto – eine Alternative sein.
Auch ein Inlandsflug könnte eine Option sein, obgleich die Auswahl aufgrund des zeitgleichen Warnstreiks bei der Lufthansa begrenzt sein dürfte. Hat man eine Alternative im Blick, stellt sich die Frage: Wer zahlt dafür?
Die Antwort: In der Regel zahlen Reisende selbst. Unter bestimmten Voraussetzungen muss ein Bahnunternehmen zwar eine Busfahrkarte oder Bahnfahrkarte erstatten – doch ein solcher Anspruch besteht laut EU-Regeln nur dann, wenn das Unternehmen nicht innerhalb von 100 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit eine Alternative zur Weiterfahrt anbietet. Oder wenn die Kundin oder der Kunde sich vorher das Okay des Unternehmens geholt hat (Artikel 18 der EU-Verordnung).
Grundsätzlich keinen Anspruch auf Erstattungen gibt es für alternativ gebuchte Flugtickets oder Mietwagen, erklärt der Jurist André Schulze-Wethmar vom Europäischen Verbraucherzentrum (EVZ). Ausnahme: Das Bahnunternehmen bietet Flug oder Mietwagen von sich aus als alternative Beförderung an. „In der Praxis aber dürfte ein solcher Beförderungsdienst in der Regel eher ein Reisebus sein, den die Bahn organisiert, oder eine Fahrt mit dem Taxi“, so der Fachmann.
Statt auf eine Erstattung von Flug oder Mietwagen durch das Bahnunternehmen zu setzen, ist also folgendes Vorgehen oft die bessere Variante: Sich den Preis für das nicht genutzte Zugticket zurückzahlen lassen und die Alternative – sei es etwa ein Mietwagen oder ein Fernbusticket – auf eigene Faust buchen.
-dpa